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Ein Bier darf nur als Trappistenbier bezeichnet werden wenn es unter Aufsicht von Trappistenmönchen innerhalb der Mauern eines Trappistenklosters oder in unmittelbarer Umgebung gebraut wird. Außerdem muss der Erlös an soziale bzw. gemeinnützige Zwecke gebunden sein. Nicht so streng ist das hingegen bei Abteibieren oder Klosterbieren. Mehr zum Thema haben wir auf einer eigenen Seite zusammengefasst: Trappistenbier
Siehe auch: Abteibier
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